Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen zur Rentenreform an Bundeskanzler Merz und Arbeitsministerin Bas übergeben. Für Unternehmen, die Freelancer beauftragen, ist eine Empfehlung besonders relevant: eine Rentenversicherungspflicht für neu gegründete Selbstständigkeit. Am 1. und 2. Juli, also unmittelbar vor Redaktionsschluss dieses Beitrags, hat der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD bestätigt, konkret alle 33 Empfehlungen umsetzen zu wollen, nachdem Merz und Bas bei der Berichtsübergabe bereits eine Zeitschiene fürs zweite Halbjahr in Aussicht gestellt hatten.
Die Kommission und ihr Auftrag
Die Alterssicherungskommission nahm im Januar 2026 ihre Arbeit auf, 13 Mitglieder unter dem Vorsitz von Prof. Dr. Constanze Janda und Frank-Jürgen Weise, dazu drei Parlamentarier und acht Wissenschaftler:innen. Ihr Auftrag laut BMAS: sich mit der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der betrieblichen und privaten Altersvorsorge zu befassen, mit Vorlagefrist Ende des zweiten Quartals 2026.
Was Empfehlung 22 konkret vorsieht
Der Bericht formuliert die Kernempfehlung wörtlich so: „Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen.“ Zwei Präzisierungen sind für die Einordnung wichtig, weil sie in ersten Presseberichten oft verloren gehen. Erstens ist die Regel nicht ausnahmslos: Wer bereits über ein berufsständisches Versorgungswerk pflichtversichert ist, etwa Ärztinnen oder Anwälte, fällt nicht darunter. Zweitens nennt der Bericht keinen konkreten Kalendertag, sondern nur „ab einem Stichtag“; er bezeichnet die Empfehlung lediglich als technisch „sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar“. Ein Datum, ab wann neu gegründete Selbstständigkeit betroffen wäre, steht also noch nicht fest. Vorgesehen ist außerdem eine Gründungserleichterung: drei Jahre Karenzzeit mit halbem Regelbeitrag.
Für bereits tätige Selbstständige fällt die Empfehlung milder aus: Sie sollen zwar ebenfalls einbezogen werden, erhalten dafür aber ein, so der Bericht wörtlich, „voraussetzungsloses Opt-out“. Keine Nachweispflicht, keine Frist, keine Mindestbeitragszeit, die Kommission begründet das mit Rücksicht auf bestehende private Altersvorsorgeverträge. Wer heute schon selbstständig ist, könnte sich der neuen Pflicht damit formlos entziehen; neu Gründende müssten aktiv werden, um herauszukommen, sofern der Gesetzgeber ihnen überhaupt eine vergleichbare Option einräumt, was der Bericht offenlässt.
Politisches Commitment, aber noch kein Termin
Auf der Pressekonferenz zur Berichtsübergabe kündigte Kanzler Merz an, „im zweiten Halbjahr die Entscheidungen“ zu treffen, Ministerin Bas nannte „spätestens … nach der Sommerpause, zum Ende des Jahres“ als Ziel für erste Gesetzgebungsschritte. Der Koalitionsausschuss bekräftigte am 1./2. Juli, konkret alle 33 Vorschläge umsetzen zu wollen. Ein Referentenentwurf oder ein Kabinettstermin ist damit aber noch nicht verbunden, das politische Bekenntnis liegt vor dem Gesetzgebungsverfahren, nicht in ihm.
Zwei getrennte Reformstränge, nicht verwechseln
Wichtig für die Einordnung: Der Kommissionsbericht erwähnt an keiner Stelle den bereits bekannten, geleakten BMAS-Referentenentwurf zur „neuen Selbstständigkeit“, der über einen neuen § 7 Abs. 5 SGB IV eine optionale dritte Statuskategorie mit 16,74-prozentigem Beitragseinbehalt durch den Auftraggeber vorsieht, geplant ab 2028. Beide Vorhaben laufen unabhängig, mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage und unterschiedlichem Mechanismus: Pauschaleinbehalt durch den Auftraggeber beim Referentenentwurf, Karenzzeit mit halbem Regelbeitrag bei der Kommissionsempfehlung. Der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) hat allerdings dokumentiert, dass Ministerin Bas die Weiterverhandlung des Statusfeststellungs-Entwurfs politisch vom Ausgang der Kommissionsarbeit abhängig gemacht habe, eine verfahrenstechnische Verknüpfung, kein inhaltliches Verschmelzen der beiden Vorhaben. Details zum Referentenentwurf und seiner Beitragsmechanik liefert der Wissen-Artikel zur neuen Selbstständigkeit.
Die Reaktionen
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) äußerte sich kritisch: „Die Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung, ohne Opt-Out, sehen wir kritisch.“ Der DGB begrüßt die Einbeziehung Selbstständiger grundsätzlich, kritisiert aber andere Berichtspunkte wie die Regelaltersgrenze. Der VGSD reagierte kritisch-konstruktiv: Er begrüßt das voraussetzungslose Opt-out für den Bestand, fordert aber eine parallele Reform der Statusfeststellung und eine Angleichung der Bemessungsgrundlagen.
Was heißt das für Ihr Unternehmen
Für die Beauftragung von Freelancern ändert sich heute nichts. Empfehlung 22 ist Beschluss einer Expertenkommission, kein Gesetz, ohne Stichtag und ohne Gesetzgebungstermin. Handlungsbedarf gibt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht.
Zwei Aspekte verdienen dennoch Aufmerksamkeit, gerade weil sie unabhängig vom konkreten Ausgang wirken. Erstens verschiebt sich langfristig die Kalkulationslogik echter Selbstständigkeit: Bislang zahlt, wer neu selbstständig wird, freiwillig oder gar nicht in die Rentenversicherung ein; würde eine Pflicht ohne Opt-out kommen, stiege die Fixkostenlast dieser Selbstständigkeit strukturell, was die Vertragsverhandlungen mit Auftraggebern beeinflussen kann. Zweitens hält der Vorschlag den politischen Druck auf klare Abgrenzungskriterien zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung hoch, denn eine Reform, die echte Selbstständigkeit sozialversicherungsrechtlich enger an abhängige Beschäftigung heranführt, macht die saubere Statusabgrenzung für Auftraggeber tendenziell noch wichtiger, nicht weniger. Wer heute Freelancer beauftragt, muss nichts umstellen, sollte den weiteren Gesetzgebungsprozess aber im Blick behalten, insbesondere den angekündigten Zeitplan für die zweite Jahreshälfte.