Von allen Bausteinen des geleakten BMAS-Entwurfs trifft einer die Auftraggeberseite unmittelbar im Tagesgeschäft: der Beitragseinbehalt von 16,74 Prozent. Hinter der Zahl steht eine neue, optionale dritte Kategorie im Sozialversicherungsrecht, die „neue Selbstständigkeit“. Sie würde verschieben, was Unternehmen bei der Beauftragung von Selbstständigen tun müssen, vom reinen Honorarzahlen hin zur Rolle einer Einbehaltungs- und Abführungsstelle. Wichtig vorab und durchgehend: Es handelt sich um einen geleakten Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 26. März 2026), der nicht offiziell veröffentlicht ist und sich im Gesetzgebungsverfahren noch erheblich ändern kann. Dieser Beitrag ordnet die Mechanik und ihre operativen Folgen ein, ohne zu einer Umstellung zu raten, für die heute jede Rechtsgrundlage fehlt.
Die dritte Kategorie: was die „neue Selbstständigkeit“ sein soll
Das deutsche Sozialversicherungsrecht kennt bislang zwei Zustände: abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV oder selbstständige Tätigkeit. Welcher vorliegt, entscheidet das Gesamtbild der tatsächlich gelebten Vertragsbeziehung, nicht deren Bezeichnung. Genau diese Abwägung erzeugt die Unsicherheit, die Auftraggeber kennen: Erst im Nachhinein, oft in der Betriebsprüfung, steht fest, auf welcher Seite der Linie ein Engagement lag.
Der geleakte Entwurf, das „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“, setzt hier an. Er führt über einen neuen § 7 Abs. 5 SGB IV eine optionale dritte Kategorie ein, die „neue Selbstständigkeit“. Wer ihre Kriterien erfüllt, soll klarere Rechtssicherheit gegen die Einstufung als abhängig Beschäftigter erhalten und damit gegen die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Entscheidend ist der Charakter als Wahlrecht. Die Kategorie ist ein Angebot, kein Zwang: Wer sie nicht nutzt, bleibt im heutigen System aus Statusfeststellung und Gesamtabwägung. In der juristischen Einordnung wird der Entwurf als Paradigmenwechsel beschrieben; die Fachpresse (LTO) liest ihn so, dass künftig stärker der Parteiwille und formale Kriterien über den Erwerbsstatus entscheiden sollen statt der Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Das ist eine attribuierte Einordnung der bekannt gewordenen Fassung, kein geltendes Recht.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die neue Kategorie verspricht, eine alte Schwachstelle zu entschärfen, die nachträgliche Umqualifizierung. Sie tut das aber nicht geschenkt, sondern gegen einen Preis, der direkt bei Ihnen anfällt. Ob sich der Tausch lohnt, lässt sich erst beurteilen, wenn ein offizieller Entwurf die Kriterien benennt. Bis dahin ist die dritte Kategorie eine Option auf dem Papier, kein Werkzeug für die Vertragsgestaltung.
Die Beitragsmechanik: woraus die 16,74 Prozent entstehen
Der Preis der Rechtssicherheit ist ein Rentenbeitrag, den der Auftraggeber einbehält. Die genaue Mechanik lohnt die Aufmerksamkeit, weil eine verbreitete Kurzformel sie falsch wiedergibt. Es sind nicht „90 Prozent des Beitragssatzes“. Richtig ist eine zweistufige Rechnung:
Bemessungsgrundlage ist nicht das volle Honorar, sondern 90 Prozent davon. Der Entwurf zieht pauschal 10 Prozent für Betriebsausgaben ab. Auf diese reduzierte Grundlage wird der volle Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent angewandt. Das Produkt, 0,9 × 18,6 Prozent, ergibt 16,74 Prozent des Honorars. Arithmetisch landet man bei derselben Zahl wie mit der Kurzformel, der Weg dahin ist aber ein anderer, und nur der korrekte Weg lässt sich gegen einen offiziellen Gesetzestext halten.
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung greifbar. Bei einem Honorar von 10.000 Euro beträgt die Bemessungsgrundlage 9.000 Euro. Darauf 18,6 Prozent ergibt 1.674 Euro Rentenbeitrag. Der Auftraggeber behält diese 1.674 Euro ein, führt sie an die Rentenversicherung ab und zahlt dem Selbstständigen 8.326 Euro aus.
Wirtschaftlich ist die Lastverteilung dabei eindeutig: Den Beitrag trägt der Selbstständige allein. Einen Arbeitgeberanteil, wie ihn das klassische Beschäftigungsverhältnis kennt, gibt es nicht; der Auftraggeber zahlt nicht zusätzlich, sondern behält vom vereinbarten Honorar ein und führt ab. Genau dieses Tauschgeschäft, Rechtssicherheit gegen Rentenbeiträge, hat dem Entwurf scharfe Kritik eingetragen. Der Verband der Gründer und Selbstständigen spricht von einem „modernen Ablasshandel“ und fordert stattdessen eine wirksame Reform; aus dem Bildungs- und Beratungsbereich kommt teils Zustimmung zum Ansatz bei erheblichem Nachbesserungsbedarf.
Aus Auftraggebersicht hat der Tausch zwei Seiten. Den 16,74 Prozent steht im heutigen System ein Risiko gegenüber, das sich gerade nicht beziffern lässt: die nachträgliche Umqualifizierung mit Nachzahlung des gesamten Sozialversicherungsbeitrags über bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre. Ein kalkulierbarer Einbehalt und ein unkalkulierbares Haftungsrisiko sind betriebswirtschaftlich nicht dasselbe. Ob die neue Kategorie attraktiv wäre, hängt deshalb weniger am Satz als an der Belastbarkeit der versprochenen Rechtssicherheit, und die steht und fällt mit Kriterien, die ein offizieller Entwurf erst noch benennen muss.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Auch wenn der Beitrag wirtschaftlich beim Selbstständigen liegt, verschiebt die Mechanik die Verhandlung über das Honorar. Ein Selbstständiger, der nach Einbehalt 8.326 statt 10.000 Euro sieht, wird den Unterschied einpreisen wollen. Wer ab 2028 mit der neuen Kategorie kalkulieren müsste, sollte die 16,74 Prozent als das verstehen, was sie sind: kein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag, aber ein Faktor, der die Brutto-Netto-Erwartung Ihrer Auftragnehmer und damit die Honorarhöhe beeinflusst.
Vom Honorarzahler zur Abführungsstelle: was sich operativ ändert
Die eigentliche Zäsur für Auftraggeber liegt nicht im Beitragssatz, sondern in der neuen Rolle. Bisher zahlen Unternehmen an Selbstständige schlicht das vereinbarte Honorar; ob und wie diese vorsorgen, ist deren Sache. Nach dem Entwurf würde der Auftraggeber für die „neue Selbstständigkeit“ zur Einbehaltungs- und Abführungsstelle für den Rentenbeitrag. Das berührt mehrere Funktionen im Unternehmen zugleich.
Die Buchhaltung müsste den Einbehalt korrekt berechnen, von der Auszahlung trennen und fristgerecht an die Rentenversicherung abführen, mit allem, was an Melde- und Nachweispflichten daran hängt. Der Einkauf müsste in der Beauftragung erkennen, ob ein Auftragnehmer die neue Kategorie gewählt hat, denn davon hängt die gesamte Abrechnung ab. Und die Vertragsgestaltung müsste die Kategorie, die Einbehaltsmechanik und die Verantwortlichkeiten sauber abbilden, von der Honorarklausel bis zur Frage, wie mit nachträglichen Änderungen des Status umgegangen wird.
Das ist kein Schalter, den man am 1. Januar 2028 umlegt. Es ist ein Prozess, der Stammdaten, Abrechnungssysteme und Vertragsmuster betrifft, ähnlich der Sorgfalt, die Unternehmen heute bei der Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen aufwenden. Der Unterschied: Die Pflicht träfe nicht nur die Grenzfälle, sondern jede Beauftragung in der neuen Kategorie.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Sollte die Regelung in dieser Form kommen, ist sie weniger eine juristische als eine prozessuale Aufgabe. Der Aufwand entsteht nicht im Einzelfall, sondern im System: in der Abrechnung, in den Verträgen, in der Schnittstelle zwischen Einkauf und Buchhaltung. Wer regelmäßig viele Selbstständige beauftragt, sollte bei der Bewertung des Entwurfs diesen operativen Aufwand mitdenken, nicht nur den Beitragssatz.
Wahlrecht bedeutet zwei Systeme parallel
Gerade weil die neue Selbstständigkeit optional ist, entsteht für Auftraggeber eine Folge, die in der Debatte oft untergeht. Ein Wahlrecht beseitigt das alte System nicht, es stellt ein zweites daneben. Auftragnehmer, die die Kategorie nicht wählen, bleiben im heutigen Verfahren aus Statusfeststellung und Gesamtabwägung. Auftraggeber müssten also beide Welten gleichzeitig beherrschen: für die einen die Einbehaltsmechanik der neuen Kategorie, für die anderen die gewohnte Statusprüfung samt Nachzahlungsrisiko.
Das verlangt, schon bei der Beauftragung sauber zu unterscheiden, in welchem Regime ein Engagement läuft. Eine Fehleinordnung in die eine oder andere Richtung hätte unmittelbare Folgen für die Abrechnung. Die Klärung, ob im klassischen Regime Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt, bliebe dabei genau die, die das Statusfeststellungsverfahren heute leistet.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Ein Wahlrecht klingt nach Entlastung, erhöht aber zunächst die Komplexität. Statt eines Verfahrens gäbe es zwei nebeneinander, und die Entscheidung, welches greift, läge teils beim Auftragnehmer. Die Fähigkeit, beide Regime in Einkauf und Vertrag sauber auseinanderzuhalten, würde damit selbst zum Compliance-Thema.
Was der Entwurf nicht ist, und was heute gilt
Drei Vorhaben werden in der öffentlichen Debatte gern in einen Topf geworfen, obwohl sie unterschiedlich weit gediehen sind. Die Trennung ist für eine nüchterne Einordnung entscheidend.
Erstens enthält derselbe geleakte Entwurf neben der neuen Selbstständigkeit den Plan, die 2022 eingeführten Instrumente des Statusfeststellungsverfahrens, etwa Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung, dauerhaft zu entfristen. Das ist ein eigener Strang mit eigener Tragweite und ebenfalls Leak-Stand. Zweitens fehlt im Entwurf die im Koalitionsvertrag angekündigte Genehmigungsfiktion, also die automatische Genehmigung eines Statusantrags bei ausbleibender DRV-Entscheidung. Das BMAS verweist insoweit auf den Koalitionsvertrag und nennt das Gesetzgebungsverfahren dazu für 2026 als geplant; ein eigener Entwurf war zum Stand Juni 2026 nicht bekannt. Was an der § 7a-Reform feststeht und was offen bleibt, ordnet der Beitrag zur Genehmigungsfiktion und Reform des § 7a SGB IV im Detail ein.
Drittens, und für heutige Entscheidungen allein maßgeblich: Keine dieser Komponenten ist beschlossen oder in Kraft. Es gilt unverändert das bestehende System. Wird eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung eingestuft, schuldet der Auftraggeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV), während der Rückgriff auf den Beschäftigten auf drei Monate begrenzt ist (§ 28g SGB IV). Geprüft wird das in der DRV-Betriebsprüfung, und der entscheidende Hebel bleibt unberührt von jeder Reform: die belastbare Dokumentation der tatsächlichen Vertragsdurchführung.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Auf Basis eines Leaks stellt man keine Prozesse um. Belastbar ist heute nur das geltende Recht, und das verlangt dieselbe Sorgfalt wie vor dem Entwurf. Zwei Linien verdienen trotzdem Aufmerksamkeit: Die Einbehaltsmechanik wäre ab 2028 ein operatives Thema für jede Organisation, die regelmäßig Selbstständige beauftragt; wer jetzt langfristige Rahmenverträge verhandelt, sollte den Horizont 2028 kennen. Und erst wenn der Entwurf offiziell in die Verbändeanhörung geht, zeigt sich, was von der geleakten Fassung übrig bleibt. Bis dahin gilt: beobachten, nicht umstellen.