Kaum eine Reformankündigung wird unter Auftraggebern so aufmerksam verfolgt wie die Genehmigungsfiktion im Statusfeststellungsverfahren. Die Erwartung dahinter ist nachvollziehbar: Ein Verfahren, das heute ohne verbindlichen Endtermin läuft, soll planbar werden. Doch zwischen der politischen Ankündigung und einer geltenden Regelung liegt ein Gesetzgebungsprozess, der Mitte 2026 noch nicht begonnen hat. Für die Praxis lohnt deshalb die Trennung zwischen dem, was an der Reform des § 7a SGB IV feststeht, und dem, was noch offen ist. Beides bestimmt, worauf Auftraggeber ihre Entscheidungen bis dahin stützen sollten.

Was die Genehmigungsfiktion ist und welchen wunden Punkt sie trifft

Eine Genehmigungsfiktion bedeutet: Entscheidet die DRV nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist über den Statusantrag, gilt der Antrag automatisch als genehmigt. Der Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ vom 5. Mai 2025 kündigt sie ausdrücklich an: „Zur Beschleunigung führen wir eine Genehmigungsfiktion ein, die im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige umgesetzt wird.“

Das trifft eine echte Schwachstelle des heutigen Verfahrens. Im Statusfeststellungsverfahren klärt die Clearingstelle der DRV Bund auf Antrag verbindlich, ob eine Tätigkeit abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit ist; seit der Reform zum 1. April 2022 stellt sie dabei den Erwerbsstatus fest. § 7a SGB IV bindet die Beteiligten zwar an Mitwirkungsfristen, etwa bei der Vorlage von Unterlagen. Eine Frist für die Sachentscheidung der Clearingstelle selbst kennt das Gesetz dagegen nicht. Wer heute einen Antrag stellt, weiß nicht mit Sicherheit, wann die Antwort kommt: Im Jahr 2024 lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines optionalen Verfahrens bei 82 Tagen, eines obligatorischen bei 33 Tagen. Ein Durchschnitt ist aber keine Zusage im Einzelfall. Der Koalitionsvertrag koppelt die Fiktion zudem an die Reform der Alterssicherung für Selbstständige, ein politisch anspruchsvolles Vorhaben. Diese Verknüpfung erklärt, warum die Beschleunigungsregel nicht im Schnellverfahren zu erwarten ist.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Solange keine Frist gilt, hängen Projektstart und Vertragsgestaltung an einem Verfahren ohne festen Endtermin. Eine Genehmigungsfiktion würde diese Asymmetrie auflösen und das Verzögerungsrisiko erstmals der Behörde zuweisen. Genau deshalb ist die Ankündigung für die Auftraggeberseite relevant, die das Nachzahlungs- und Haftungsrisiko trägt.

Der Termindruck steht im Gesetz: die Befristung bis 2027

Dass sich beim Statusfeststellungsverfahren etwas bewegen muss, ist nicht nur eine politische Absicht, sondern im Gesetz angelegt. Die Reform von 2022 hat das Verfahren auf die Feststellung des Erwerbsstatus umgestellt und neue Instrumente eingeführt: die Prognoseentscheidung, die bereits vor Aufnahme der Tätigkeit ergeht (§ 7a Abs. 4a SGB IV), und die Gruppenfeststellung, eine gutachterliche Äußerung zum Erwerbsstatus bei gleichartigen Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b SGB IV).

Diese Instrumente sind befristet. Nach § 7a Abs. 7 SGB IV treten sie mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft, sofern der Gesetzgeber sie nicht verlängert. Daraus folgt ein gesetzlicher Handlungszwang: Der Gesetzgeber muss das Verfahren bis Mitte 2027 ohnehin anfassen, schon um die 2022 geschaffenen Werkzeuge nicht ersatzlos auslaufen zu lassen. In genau dieses Zeitfenster fallen die Reformpläne der Koalition.

Hinzu kommt der inhaltliche Druck durch die Rechtsprechung. Im Herrenberg-Urteil (BSG, 28. Juni 2022, B 12 R 3/20 R, zugleich „Musikschullehrer II“) hat das Bundessozialgericht die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers in den Mittelpunkt der Gesamtabwägung gerückt. Eine berufsgruppenweite Vermutung gibt es seither nicht, es zählt der Einzelfall. Der Koalitionsvertrag nennt das Urteil ausdrücklich als Anlass der geplanten Reform.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die Jahreszahl 2027 markiert nicht den Start einer neuen Regelung, sondern das Ende der bestehenden Sonderinstrumente. Wer heute eine Prognoseentscheidung oder Gruppenfeststellung in Betracht zieht, sollte wissen, dass deren Fortbestand über Mitte 2027 hinaus rechtlich noch nicht gesichert ist.

Was der DRV-Erfahrungsbericht offengelegt hat

Die Reform wird nicht im luftleeren Raum vorbereitet. § 7a Abs. 7 SGB IV verpflichtete die DRV Bund, dem BMAS bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen mit den befristeten Instrumenten vorzulegen. Diesen Bericht gibt es: Er ist auf den 30. Dezember 2025 datiert, also fristgerecht, und wurde vom BMAS am 17. Februar 2026 veröffentlicht.

Sein Befund ist deutlich. Alle untersuchten Instrumente werden „zahlenmäßig nur in geringfügigem Umfang in Anspruch genommen“. Bei der Prognoseentscheidung liegt der Antragsanteil bei höchstens acht Prozent der nach Tätigkeitsaufnahme gestellten Verfahren, und nur etwa die Hälfte dieser Anträge kann tatsächlich als Prognoseentscheidung beschieden werden. Von der Gruppenfeststellung wurden insgesamt lediglich 90 erteilt. Zugleich bestätigen 85 Prozent der in der Betriebsprüfung befragten Auftraggeber, dass die Prognoseentscheidung früher Rechts- und Planungssicherheit verschafft.

Aus diesen Zahlen zieht die DRV unterschiedliche Schlüsse. Sie empfiehlt, die Prognoseentscheidung in ihrer jetzigen Form zu erhalten, ebenso die Dreieckskonstellations-Regelungen und die mündliche Anhörung. Gegen eine Beibehaltung der Gruppenfeststellung spricht sie sich dagegen aus, mit Verweis auf die geringe Nutzung und die eingeschränkte Datenlage.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Der Bericht ist die fachliche Grundlage, auf der die Reform aufsetzen wird. Dass ausgerechnet die Gruppenfeststellung zur Disposition steht, ist für Unternehmen mit vielen gleichartigen Freelancer-Verträgen relevant, denn dieses Instrument war für sie der Hebel, eine Konstellation einmal zentral klären zu lassen.

Was tatsächlich auf dem Tisch liegt, und was nicht

Hier lohnt die Trennung zwischen Ankündigung und Gesetz. Im März 2026 wurde ein BMAS-Referentenentwurf bekannt, der „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“ (Bearbeitungsstand 26. März 2026). Dieser Entwurf ist geleakt, nicht offiziell veröffentlicht, und kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Er sieht vor, die 2022 eingeführten Instrumente dauerhaft zu entfristen, also über den 30. Juni 2027 hinaus beizubehalten. An dieser Stelle steht er im Spannungsverhältnis zur DRV-Empfehlung, die Gruppenfeststellung gerade nicht zu verlängern.

Entscheidend für die Einordnung der Genehmigungsfiktion: Sie ist in diesem Referentenentwurf nicht enthalten. Das BMAS verweist auf Nachfrage auf den Koalitionsvertrag und nennt das Gesetzgebungsverfahren zur Genehmigungsfiktion für das Jahr 2026 als geplant; ein eigener Verfahrensstand, also Eckpunkte oder ein Entwurf speziell zur Fiktion, war nach derzeitigem Stand (Juni 2026) nicht auffindbar. Auf der parlamentarischen Ebene ist bis dahin nur ein Antrag der AfD-Fraktion zur Reform des Verfahrens dokumentiert (BT-Drs. 21/5059, erstberaten am 16. April 2026, an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen); ein Regierungsentwurf zur Entfristung war formal noch nicht eingebracht.

Parallel verhandelt der Gesetzgeber eine zweite, davon zu unterscheidende Baustelle: die im selben geleakten Entwurf angelegte „neue Selbstständigkeit“ mit einer optionalen dritten Kategorie und einer Beitragspflicht zur Rentenversicherung. Auch das ist Leak-Stand und nicht beschlossen. Genehmigungsfiktion und „neue Selbstständigkeit“ sind zwei getrennte Vorhaben, die gern in einen Topf geworfen werden, aber unterschiedlich weit gediehen sind.

Verdichtet man den Stand, ergibt sich ein klares Bild: Beschlossen und in Kraft ist keine der drei Komponenten. Die Entfristung der 2022er-Instrumente liegt als geleakter Entwurf vor, die Genehmigungsfiktion existiert nur als Koalitionsabsicht ohne eigenen Entwurf, und die „neue Selbstständigkeit“ ist ebenfalls Leak-Stand. Sicher terminiert ist allein das Auslaufen der heutigen Sonderinstrumente zum 30. Juni 2027.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Belastbar ist derzeit nur die Richtung, nicht der Inhalt. Dass die Reform 2027 in einer bestimmten Form kommt, ist nicht gesichert; offen sind die Länge einer Entscheidungsfrist, der Zeitpunkt und der genaue Umfang der Fiktion. Wer heute Entscheidungen trifft, sollte sie nicht auf ein angenommenes künftiges Recht stützen, sondern auf das geltende.

Was Auftraggeber jetzt tun sollten

Die nüchterne Konsequenz aus der offenen Lage: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gilt unverändert, und es ist das verfügbare Instrument, um Grenzfälle vor einer Betriebsprüfung verbindlich zu klären. Wer einen Zweifelsfall hat, kann ihn heute über die Clearingstelle der DRV Bund klären lassen, statt auf eine Reform zu warten, deren Zeitplan niemand kennt.

Für neue Engagements steht dabei ein Instrument bereit, das viele Auftraggeber noch zu selten nutzen: die Prognoseentscheidung. Sie ermöglicht eine Statusklärung bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 4a SGB IV), sodass nicht erst Monate in ein Vertragsverhältnis fließen, bevor Sicherheit besteht. In der Betriebsprüfung befragte Auftraggeber bestätigen den Nutzen: 85 Prozent sahen darin früher Rechts- und Planungssicherheit. Wer das Werkzeug einsetzen will, sollte allerdings die Befristung im Blick behalten, denn über den 30. Juni 2027 hinaus ist sein Fortbestand noch nicht gesichert.

Der zweite Hebel bleibt von jeder Reform unberührt: die Dokumentation der tatsächlichen Vertragsdurchführung. Über den Status entscheidet das Gesamtbild der gelebten Beziehung, nicht die Bezeichnung im Vertrag, und eine Genehmigungsfiktion würde daran nichts ändern. Sie verschöbe nur das Verzögerungsrisiko im Verfahren, nicht die materiellen Kriterien. Das Haftungsrisiko bleibt erheblich: Wird eine Tätigkeit nachträglich als Beschäftigung eingestuft, schuldet der Auftraggeber den gesamten Sozialversicherungsbeitrag rückwirkend bis zu vier Jahre, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre (§ 25 SGB IV), während der Rückgriff auf den Beschäftigten auf drei Monate begrenzt ist (§ 28g SGB IV).

Drittens lohnt es, das Gesetzgebungsverfahren zu beobachten, ohne darauf zu wetten. Eine Fiktionsregelung würde die Taktik bei Statusanträgen spürbar verändern, weil die Zeit dann für den Antragsteller arbeitet statt gegen ihn. Bis ein Referentenentwurf zur Genehmigungsfiktion vorliegt, bleibt das aber eine Option für die Zukunft, kein Faktor für heutige Entscheidungen.