Ende März 2026 berichtete die Süddeutsche Zeitung über einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der seither die Fachdebatte bestimmt: das „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“, Bearbeitungsstand 26. März 2026. Wichtig vorab: Es handelt sich um einen geleakten Entwurf. Er ist nicht offiziell veröffentlicht, eine Verbändeanhörung hat das BMAS bislang nicht eingeleitet (Stand Mitte Mai 2026), und der Inhalt kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch erheblich ändern.
Was der Entwurf vorsieht
Kern ist eine optionale dritte Kategorie zwischen Beschäftigung und klassischer Selbstständigkeit, die „neue Selbstständigkeit“, verankert über einen neuen § 7 Abs. 5 SGB IV. Wer die Kriterien erfüllt, soll klarere Rechtssicherheit gegen die Einstufung als abhängig Beschäftigter erhalten. Der Preis dafür ist eine Beitragsmechanik, die Auftraggeber unmittelbar betrifft: Sie müssten Rentenbeiträge einbehalten. Bemessungsgrundlage sind 90 Prozent der Vergütung (der Entwurf zieht pauschal 10 Prozent für Betriebsausgaben ab), darauf der Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent; das Honorar würde damit effektiv um 16,74 Prozent gekürzt ausgezahlt. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2028.
Nach den bekannt gewordenen Eckpunkten wäre die neue Kategorie ein Wahlrecht: Wer sie nicht nutzt, bleibt im heutigen System aus Statusfeststellung und Gesamtabwägung. Wirtschaftlich trägt der Selbstständige den Rentenbeitrag allein; der Auftraggeber behält ihn lediglich ein und führt ihn ab. In der juristischen Einordnung wird der Entwurf als Paradigmenwechsel beschrieben: Statt der Eingliederung in die Arbeitsorganisation sollen künftig stärker der Parteiwille und formale Kriterien über den Status entscheiden.
Das verschiebt eine vertraute Arbeitsteilung. Bisher zahlen Unternehmen an Selbstständige schlicht das vereinbarte Honorar; die Altersvorsorge ist deren Sache. Nach dem Entwurf würden Auftraggeber zur Einbehaltungs- und Abführungsstelle, mit allem, was das für Einkauf, Buchhaltung und Vertragsklauseln bedeutet.
Entfristung der 2022er-Instrumente
Weniger beachtet, für die Praxis aber mindestens so relevant: Der Entwurf will die Reform-Instrumente des Statusfeststellungsverfahrens von 2022 dauerhaft entfristen, darunter Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung und mündliche Anhörung, die nach geltender Rechtslage zum 30. Juni 2027 auslaufen.
Pikant daran: Die DRV Bund selbst hatte in ihrem Erfahrungsbericht zum reformierten Verfahren (dem BMAS fristgerecht zum Jahresende 2025 vorgelegt, veröffentlicht im Februar 2026) zwar die Beibehaltung von Prognoseentscheidung, Drittbeteiligung und mündlicher Anhörung empfohlen, sich aber ausdrücklich gegen die Beibehaltung der Gruppenfeststellung ausgesprochen. Deren Praxisrelevanz ist überschaubar geblieben: Insgesamt wurden lediglich 90 Gruppenfeststellungen erteilt. Die Prognoseentscheidung schneidet im Bericht deutlich besser ab; 85 Prozent der in der Betriebsprüfung befragten Auftraggeber bestätigten, durch sie frühere Rechts- und Planungssicherheit gewonnen zu haben. Der Entwurf setzt sich über die DRV-Empfehlung zur Gruppenfeststellung hinweg und entfristet alle Instrumente. Wie dieser Konflikt ausgeht, ist offen.
Was im Entwurf fehlt: die Genehmigungsfiktion
Die im Koalitionsvertrag vom Mai 2025 angekündigte Genehmigungsfiktion, also die automatische Genehmigung eines Statusantrags bei ausbleibender DRV-Entscheidung, ist in dem geleakten Entwurf nicht enthalten. Das BMAS verweist insoweit auf den Koalitionsvertrag; ein Gesetzgebungsverfahren dazu ist nach Ministeriumsangaben für 2026 geplant, ein eigener Entwurf ist bislang nicht bekannt. Wer auf die schnelle Verfahrensbeschleunigung gehofft hatte, muss weiter warten.
Die Reaktionen
Der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) kritisiert das Tauschgeschäft „Rechtssicherheit gegen Rentenbeiträge“ scharf; der Vorwurf vom „modernen Ablasshandel“ stammt aus dieser Ecke. Andere Verbände, etwa aus dem Bildungs- und Beratungsbereich, begrüßen den Ansatz teilweise, sehen aber erheblichen Nachbesserungsbedarf.
Was heißt das für Ihr Unternehmen
Auf Basis eines Leaks stellt man keine Prozesse um, das verbietet sich von selbst. Der Status quo gilt unverändert weiter: Statusfeststellung nach § 7a SGB IV, DRV-Betriebsprüfung, die bekannten Nachzahlungsrisiken. Der Entwurf ändert daran heute nichts.
Zwei Linien verdienen trotzdem Aufmerksamkeit. Die Einbehaltungsmechanik wäre ab 2028 ein operatives Thema für jede Organisation, die regelmäßig Selbstständige beauftragt; wer jetzt langfristige Rahmenverträge verhandelt, sollte den Horizont 2028 kennen. Und der nächste Verfahrensschritt entscheidet über die Substanz: Erst wenn der Entwurf offiziell in die Verbändeanhörung geht, zeigt sich, was von der geleakten Fassung übrig bleibt.