Wer die Debatte um die Statusfeststellung derzeit verfolgt, bekommt schnell den Eindruck, es gehe um eine einzige große Reform, die Rechtssicherheit künftig gegen Rentenbeiträge verkauft. Dieser Eindruck ist falsch, und er ist für Auftraggeber teuer, weil er zu Planungen führt, die auf einem Vorgang beruhen, den es so nicht gibt. Tatsächlich laufen drei getrennte Vorhaben nebeneinander, mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage, unterschiedlichem Stand und unterschiedlicher Betroffenheit für Unternehmen.
Strang eins: der Referentenentwurf zur „neuen Selbstständigkeit“
Das einzige Vorhaben mit echtem Verfahrensfortschritt ist der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums, Bearbeitungsstand 26. März 2026, der Ende März über die Süddeutsche Zeitung bekannt wurde. Er schafft über einen neuen § 7 Abs. 5 SGB IV eine optionale dritte Kategorie zwischen Beschäftigung und klassischer Selbstständigkeit. Wer sie wählt, erhält klarere Kriterien gegen die Einstufung als abhängig Beschäftigter, im Gegenzug behalten Auftraggeber Rentenbeiträge ein: Bemessungsgrundlage sind 90 Prozent der Vergütung, darauf der Beitragssatz von 18,6 Prozent, das Honorar wird also um 16,74 Prozent gekürzt ausgezahlt.
Beim Verfahrensstand ist eine Unterscheidung wichtig. Das Vorhaben ist kein bloßes Gerücht mehr: Es befindet sich in der Ressortabstimmung und in der Verbändeanhörung, zahlreiche Verbände haben Stellung genommen. Der öffentlich bekannte Inhalt stammt aber weiterhin aus der geleakten Fassung vom 26. März, eine amtlich veröffentlichte Entwurfsfassung liegt nicht vor. Alle Zahlen dieses Abschnitts stehen damit unter dem Vorbehalt, dass sich der Text im Verfahren noch ändert. Nach Auswertung der Stellungnahmen sind Kabinettbefassung und erste Lesung im Bundestag im weiteren Verlauf des Jahres vorgesehen, das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2028. Das sind allerdings Planungsangaben aus der Verbandsberichterstattung, kein amtlich fixierter Fahrplan, und angesichts des breiten Widerstands ist mit Änderungen zu rechnen. Die Einzelheiten stehen in unserem Beitrag zum geleakten BMAS-Entwurf.
Strang zwei: die Genehmigungsfiktion
Die Genehmigungsfiktion stammt aus dem Koalitionsvertrag vom 5. Mai 2025. Sie würde einen Statusantrag automatisch als genehmigt gelten lassen, wenn die Deutsche Rentenversicherung nicht innerhalb einer Frist entscheidet. Für Auftraggeber wäre das der praktisch wirksamste der drei Vorschläge, weil § 7a SGB IV heute keine Frist für die Sachentscheidung der Clearingstelle kennt; die durchschnittliche Bearbeitungszeit eines optionalen Verfahrens lag 2024 bei 82 Tagen, eine Zusage im Einzelfall ist das nicht.
Ausgerechnet dieser Strang steht still. Im Referentenentwurf ist die Fiktion nicht enthalten, das Ministerium verweist auf den Koalitionsvertrag und hat das Gesetzgebungsverfahren dazu für 2026 in Aussicht gestellt. Am 16. April 2026 hat der Bundestag über die Reform des Statusfeststellungsverfahrens debattiert, Anlass war ein Oppositionsantrag, der an den Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen wurde; ein Regierungsentwurf lag dem Parlament nicht vor. Daran hat sich bis heute nichts geändert: Ein eigener Entwurf zur Genehmigungsfiktion ist nicht öffentlich bekannt geworden. Die Einordnung dazu steht in unserem Beitrag zum Koalitionsvertrag.
Strang drei: die Alterssicherungskommission
Der dritte Vorgang hat mit dem Statusfeststellungsverfahren rechtlich nichts zu tun. Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 ihren Abschlussbericht vorgelegt und empfiehlt, neu aufgenommene, nicht anderweitig obligatorisch abgesicherte Selbstständigkeiten verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen; Bestandsselbstständige sollen ein voraussetzungsloses Opt-out erhalten. Der Koalitionsausschuss hat Anfang Juli den politischen Willen bestätigt, die Empfehlungen umzusetzen. Was dort verhandelt wurde, war die Alterssicherung, nicht § 7a SGB IV. Die Details stehen in unserem Beitrag zur Rentenkommission.
Was zusammenhängt und was nicht
Die Verwechslung entsteht an einer echten Berührungsstelle: Sowohl der Referentenentwurf als auch die Kommissionsempfehlung führen zu Rentenbeiträgen für Selbstständige. Die Mechanik ist aber eine völlig andere, ein pauschaler Einbehalt von 16,74 Prozent beim Entwurf gegenüber einer Karenzzeit-Lösung bei der Kommission, und der Kommissionsbericht nimmt auf den Entwurf an keiner Stelle Bezug.
Vor allem aber hängt die Genehmigungsfiktion an keinem der beiden Beitragsmodelle. Sie ist kein Tauschgeschäft. Der Koalitionsvertrag stellt lediglich einen zeitlichen Zusammenhang her, indem er sie „im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige“ verortet. Die Formel von der Rechtssicherheit, die man sich künftig bezahlen lassen wolle, ist eine Verbandsposition zur optionalen neuen Selbstständigkeit, pointiert vorgetragen und in der Sache nachvollziehbar, aber sie beschreibt nicht die Genehmigungsfiktion und schon gar keinen Beschluss.
Was heißt das für Ihr Unternehmen
Für den laufenden Betrieb ändert sich 2026 nichts. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gilt unverändert, die DRV-Betriebsprüfung ebenso, und die Nachzahlungsrisiken bei fehlerhafter Einordnung bleiben, was sie sind. Wer einen Grenzfall verbindlich klären will, sollte das heute tun, statt auf eine Fiktion zu warten, die keinen Entwurf hat.
Zwei Dinge lohnen die Aufmerksamkeit. Erstens der Termindruck aus dem Gesetz selbst: Die 2022 eingeführten Instrumente, darunter Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung, laufen zum 30. Juni 2027 aus, wenn der Gesetzgeber nicht handelt. Der Referentenentwurf will sie entfristen, weshalb dieser Strang unabhängig von der neuen Kategorie praktische Bedeutung hat. Zweitens die Einbehaltungsmechanik: Sollte sie in dieser Form kommen, würden Auftraggeber ab 2028 zur Abführungsstelle, mit Folgen für Einkauf, Buchhaltung und Vertragsklauseln. Wer jetzt Rahmenverträge mit langer Laufzeit verhandelt, sollte diesen Horizont kennen, ohne heute etwas umzustellen.
Und schließlich, weniger operativ, aber praktisch mindestens so wertvoll: Wenn im Herbst Meldungen über „die Reform“ kommen, lohnt der Blick, welcher der drei Stränge eigentlich gemeint ist. Die Antwort entscheidet darüber, ob die Nachricht Ihr Unternehmen betrifft.