Die Nachzahlung bei Scheinselbstständigkeit trifft zuerst das Unternehmen als juristische Person. Die heiklere Frage stellt sich erst danach: Bleibt es bei der Haftung der GmbH, oder greift die Forderung auf die Geschäftsleitung persönlich durch, bis ins Privatvermögen? Dieser Artikel sortiert die Haftungskaskade von der Gesellschaft über das Strafrecht bis zum zivilrechtlichen Durchgriff und erklärt, warum die Last am Ende beim Unternehmen und seiner Leitung hängen bleibt statt beim Beschäftigten. Wie sich die Nachforderung der Höhe nach zusammensetzt, behandelt der Beitrag zur Nachzahlung bei Scheinselbstständigkeit; die Gesamtdarstellung liefert der Leitfaden.
Beitragsschuldnerin ist die GmbH
Beschäftigt eine GmbH einen vermeintlich Selbstständigen, der sich in der Prüfung als abhängig beschäftigt herausstellt, ist arbeits- und sozialversicherungsrechtlich die GmbH der Arbeitgeber. Sie schuldet rückwirkend den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen (§ 25 SGB IV).
Für diese Schuld gilt zunächst der Normalfall der Kapitalgesellschaft: Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Geschäftsführung. Solange die Gesellschaft zahlungsfähig ist, bleibt die Nachforderung ein Thema der Firmenbilanz. Genau diese Trennung ist der Grund, warum viele die persönliche Dimension unterschätzen: Auf dem Bescheid steht der Firmenname, nicht der eigene.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die erste Schuldnerin ist die Gesellschaft. Aber die Haftungsbeschränkung der GmbH ist kein Schlussstrich, sondern nur die erste Stufe. Sie hält genau so lange, wie die Gesellschaft die Forderung selbst tragen kann.
Die strafrechtliche Zurechnung auf den Geschäftsführer
Das Sozialstrafrecht hebt die Trennung zwischen Gesellschaft und Person gezielt auf. Das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, und zwar unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde. In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das ist kein Randdelikt: Der Strafrahmen entspricht strukturell dem der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), im Grundtatbestand wie in den besonders schweren Fällen. Das Vorenthalten von Sozialbeiträgen wird also mit demselben Gewicht behandelt wie das Hinterziehen von Steuern.
§ 266a StGB ist ein Sonderdelikt und ein reines Vorsatzdelikt: Täter kann nur der Arbeitgeber sein, fahrlässiges Handeln bleibt straflos. Bei einer GmbH ist der Arbeitgeber aber eine juristische Person, die selbst nicht handeln kann. Über § 14 Abs. 1 StGB wird die Arbeitgeberstellung deshalb den vertretungsberechtigten Organen persönlich zugerechnet, also den Geschäftsführern. Täter kann auch ein faktischer Geschäftsführer sein, der tatsächlich Arbeitgeberfunktionen ausübt, unabhängig vom Handelsregister. Ein bloßer Scheingeschäftsführer ohne tatsächliche Befugnis ist dagegen kein tauglicher Täter.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Strafrechtlich steht nicht die GmbH im Feuer, sondern der Mensch, der sie führt. Wer die Geschäfte real steuert, kann sich nicht hinter der Eintragung oder ihrem Fehlen verstecken.
Der zivilrechtliche Durchgriff: § 823 Abs. 2 BGB
Die Strafbarkeit ist das eine. Für die Kasse der Sozialversicherung und für das Privatkonto der Geschäftsführung entscheidender ist ihre zivilrechtliche Kehrseite. § 266a StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wer als Geschäftsführer dagegen verstößt, haftet dem geschädigten Sozialversicherungsträger, also der Einzugsstelle, persönlich auf Schadensersatz, uneingeschränkt auch mit dem Privatvermögen. Der Gesetzestext ist knapp: Zum Schadensersatz verpflichtet ist, „wer gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt“ (§ 823 Abs. 2 BGB).
Das ist der eigentliche Durchgriff. Neben die Beitragsschuld der GmbH tritt ein eigener Schadensersatzanspruch gegen die Person des Geschäftsführers. Beide Ansprüche stehen nebeneinander: Die Einzugsstelle kann die Beiträge weiterhin von der GmbH verlangen und zusätzlich den Geschäftsführer persönlich in Anspruch nehmen. Real wird der Anspruch gegen die Person vor allem dann, wenn die Gesellschaft die Forderung nicht mehr aufbringt, typischerweise in der Krise oder Insolvenz. Dann lenkt sich der Blick der Einzugsstelle auf denjenigen, der die Beiträge hätte abführen müssen. Genau in dieser Konstellation zeigt sich der Wert des Durchgriffs für den Sozialversicherungsträger: Er sichert die Beitragsforderung gegen das Ausfallrisiko der Gesellschaft ab, indem er ein zweites Vermögen erreichbar macht. Für die Geschäftsführung kehrt sich derselbe Mechanismus ins Gegenteil. Die persönliche Inanspruchnahme fällt ausgerechnet mit dem Moment zusammen, in dem die eigene Gesellschaft ohnehin wirtschaftlich angeschlagen ist.
Ausgelöst wird die Haftung nicht durch bloßes Pech, sondern durch Vorsatz, wobei bedingter Vorsatz genügt. Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Geschäftsführer vorsätzlich, wenn er die Beitragsvorenthaltung für möglich hält, sie billigend in Kauf nimmt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, auch für den Vorsatz, trägt der Sozialversicherungsträger.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Der Durchgriff ist keine Strafe, sondern eine Zahlungspflicht aus dem eigenen Vermögen. Er hebt die Haftungsbeschränkung der GmbH für genau diesen Anspruch aus den Angeln und wird gefährlich, sobald die Gesellschaft selbst nicht mehr zahlen kann.
Wie weit der Durchgriff reicht: Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil
Die persönliche Haftung erfasst nicht ohne Weiteres den vollen Beitrag. Ihr Kern ist der Arbeitnehmeranteil: Dessen bloßes Nichtabführen zum Fälligkeitstag ist nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar, selbst wenn der Lohn noch nicht ausgezahlt wurde, und trägt damit die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeberanteil steht auf einem anderen Blatt. Er wird über § 266a Abs. 2 StGB nur dann erfasst, wenn zusätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber der Einzugsstelle hinzutreten oder erhebliche Tatsachen verschwiegen werden. Das bloße Nichtzahlen des Arbeitgeberanteils genügt für die persönliche Haftung nicht.
Für die Praxis der Scheinselbstständigkeit ist diese Trennung wichtig. Sie zieht die Grenze zwischen dem, was der Geschäftsführer im Zweifel sicher persönlich trägt, und dem, was nur unter engeren Voraussetzungen hinzukommt. Sie erklärt zugleich, warum sich die persönliche Haftung und die Nachforderung gegen die GmbH der Höhe nach unterscheiden können: Die Gesellschaft schuldet den vollen Gesamtsozialversicherungsbeitrag, der Durchgriff auf die Person erfasst im Kern nur den Arbeitnehmeranteil. Wer die eigene Haftung einschätzen will, darf deshalb nicht einfach die Bescheidsumme der GmbH übernehmen, sondern muss den Arbeitnehmeranteil gesondert betrachten.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Für die persönliche Haftung ist die Zerlegung des Gesamtbeitrags entscheidend. Der Arbeitnehmeranteil ist das harte Kernrisiko der Geschäftsleitung, der Arbeitgeberanteil das bedingte.
Die Haftung nach innen: § 43 GmbHG
Es gibt eine dritte Richtung, in die die Verantwortung laufen kann, nach innen. Nach § 43 Abs. 1 GmbHG haben Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzen sie ihre Obliegenheiten, haften sie der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG).
Zahlt die GmbH die Nachforderung samt Säumniszuschlägen, ist der Schaden damit nicht verschwunden, sondern nur zunächst von der Gesellschaft getragen. Sie kann ihn beim verantwortlichen Geschäftsführer zurückholen. Besonders relevant wird das, wenn ein Insolvenzverwalter, ein Nachfolger in der Geschäftsführung oder die Gesellschafter den Anspruch geltend machen. Ansprüche nach § 43 GmbHG verjähren in fünf Jahren.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Selbst wenn die Gesellschaft die Forderung begleicht, ist die Geschäftsleitung nicht endgültig aus der Verantwortung. Der Schaden lässt sich nach innen weiterreichen, und ein Insolvenzverwalter tut das regelmäßig.
Warum die Last nicht beim Beschäftigten landet: die 3-Monats-Grenze
Der naheliegende Reflex, die Last an den Beschäftigten weiterzugeben, trägt nicht weit. Den Arbeitnehmeranteil darf das Unternehmen nur durch Abzug vom Lohn der letzten drei Monate zurückholen (§ 28g SGB IV). Für jeden weiter zurückliegenden Monat trägt der Arbeitgeber beide Anteile endgültig allein. Bei einer Nachforderung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, sind drei Monatsanteile eine Randnotiz. Die Mechanik dahinter behandelt der Beitrag zur Nachzahlung.
Damit schließt sich der Kreis der Haftungskaskade. Weil der Rückgriff auf den Beschäftigten gedeckelt ist, bleibt die wirtschaftliche Last bei der GmbH. Kann diese sie nicht tragen, greift sie über § 823 Abs. 2 BGB auf den Geschäftsführer durch. Und selbst wenn die GmbH zahlt, kann der Schaden über § 43 GmbHG wieder bei ihm ankommen.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die drei Monate wirken wie ein Ventil, das die Beitragslast im Unternehmen hält. Kalkulieren Sie das Risiko deshalb nie als etwas, das sich später an den Freelancer weiterreichen ließe.
Der gemeinsame Hebel: Vorsatz und dokumentierte Prüfung
So verschieden die drei Ebenen sind, sie teilen einen Angelpunkt: den Vorsatz beziehungsweise die Pflichtverletzung. Auf der strafrechtlichen Ebene hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen seit 2019 verschärft. Ein Irrtum über die eigene Arbeitgebereigenschaft und die daraus folgende Abführungspflicht ist ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum, und weil § 266a StGB keine Fahrlässigkeitsvariante kennt, entfällt dann die Strafbarkeit.
Ein verbreiteter Kurzschluss gehört hier ausgeräumt: Aus einer Strafbarkeit nach § 266a StGB folgt nicht automatisch die 30-jährige Verjährung der Beitragsansprüche. Die lange Frist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV knüpft an einen eigenständigen beitragsrechtlichen Vorsatzbegriff an, der getrennt zu prüfen ist.
Aus diesem gemeinsamen Angelpunkt folgt die Verteidigungslinie, und sie ist auf allen Ebenen dieselbe. Wer die Statusfrage nachweisbar und sorgfältig behandelt hat, entzieht dem Vorsatzvorwurf die Grundlage. Konkret heißt das: den Status an festen Anlässen bewerten, bei Vertragsschluss, Verlängerung und wesentlicher Änderung; diese Bewertung schriftlich festhalten; und Grenzfälle über das Statusfeststellungsverfahren der DRV Bund nach § 7a SGB IV verbindlich klären, bevor eine Prüfung sie aufwirft.
Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die persönliche Haftung ist kein Schicksal, sondern hängt an nachweisbarer Sorgfalt. Die dokumentierte Statusprüfung ist zugleich das beste Argument gegen die Strafbarkeit, gegen den zivilrechtlichen Durchgriff und gegen den internen Regress. Ein Aufwand, drei Schutzwirkungen.