Rechtsfolgen lassen sich in Paragrafen beschreiben oder in Euro. Für die Entscheidung, wie ernst ein Unternehmen das Thema Scheinselbstständigkeit nimmt, sind Euro überzeugender. Dieser Artikel rechnet drei Fälle durch, vom unauffälligen Regelfall bis zum Vorsatz. Die rechtlichen Grundlagen dahinter, also welcher Beitrag warum geschuldet wird und wie die Fristen laufen, behandelt der Artikel zu den Nachzahlungen bei Scheinselbstständigkeit; hier geht es um die Zahlen.

Die Rechengrundlage: rund 42 Prozent, getragen vom Auftraggeber

Stellt eine Prüfung fest, dass ein vermeintlicher Freelancer tatsächlich abhängig beschäftigt war, schuldet der Auftraggeber rückwirkend den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, also Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zusammen (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Nach den Sätzen des Jahres 2026 setzt sich dieser Beitrag so zusammen: Rentenversicherung 18,6 Prozent, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent, Krankenversicherung 14,6 Prozent zuzüglich eines durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent sowie Pflegeversicherung 3,6 Prozent. In der Summe sind das rund 42,3 Prozent des beitragspflichtigen Entgelts.

Zwei Umstände entscheiden über die tatsächliche Höhe. Erstens die Beitragsbemessungsgrenzen: Über 8.450 Euro Monatsentgelt fallen keine weiteren Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an, über 5.812,50 Euro keine weiteren zur Kranken- und Pflegeversicherung (Werte 2026). Bei hohen Honoraren sinkt der effektive Prozentsatz deshalb spürbar. Zweitens die Verteilung: Der Auftraggeber schuldet den vollen Beitrag als Alleinschuldner, und sein Rückgriff auf den Beschäftigten ist auf die letzten drei Monate begrenzt (§ 28g SGB IV). Der Arbeitnehmeranteil aller früheren Monate bleibt damit wirtschaftlich beim Auftraggeber.

Die folgenden Beispiele rechnen zur Veranschaulichung durchgängig mit den 2026er-Sätzen und -Grenzen. Eine reale Nachforderung verwendet die Werte des jeweiligen Beitragsjahres und kann daher abweichen.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die Faustzahl lautet: gut 42 Prozent des Honorars, und zwar zu Ihren Lasten, nicht zu denen des Freelancers. Der Rückgriff auf drei Monate ist kein Trost, sondern die Bestätigung, dass die Last bei Ihnen liegt.

Beispiel 1: Die Marketing-Freelancerin unter den Grenzen

Eine Kommunikationsberaterin arbeitet über vier Jahre durchgehend für ein Unternehmen, gegen ein festes Monatshonorar von 4.500 Euro. In der Betriebsprüfung wird die Zusammenarbeit als abhängige Beschäftigung eingestuft, Anhaltspunkte für Vorsatz gibt es nicht, es bleibt bei der regulären Vier-Jahres-Frist.

Das Honorar liegt unterhalb beider Beitragsbemessungsgrenzen, es gilt also der volle Satz von 42,3 Prozent. Pro Monat sind das rund 1.904 Euro, über 48 Monate summiert sich die Nachforderung auf rund 91.400 Euro. Hinzu kommt: Vom Arbeitnehmeranteil kann sich das Unternehmen nur die letzten drei Monate zurückholen, der Rest bleibt an ihm hängen.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Ein durchschnittliches Dauerengagement, wie es in vielen Unternehmen unauffällig läuft, erzeugt im Prüffall eine sechsstellige Forderung. Es braucht keinen spektakulären Sachverhalt, um dorthin zu kommen, nur Zeit.

Beispiel 2: Der IT-Berater über den Grenzen

Ein IT-Berater ist über vier Jahre im Projektgeschäft eines Konzerns eingebunden, zu einem Monatshonorar von 12.000 Euro. Auch hier bleibt es beim Regelfall ohne Vorsatz.

Jetzt greifen die Beitragsbemessungsgrenzen. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung werden nur 8.450 Euro herangezogen (21,2 Prozent, rund 1.791 Euro), für Kranken- und Pflegeversicherung nur 5.812,50 Euro (21,1 Prozent, rund 1.226 Euro). Zusammen rund 3.018 Euro pro Monat, über 48 Monate rund 144.900 Euro. Bezogen auf das gezahlte Honorar von 576.000 Euro sind das nur noch etwa 25 Prozent.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Bei hohen Honoraren schützt die Beitragsbemessungsgrenze vor dem vollen Satz, aber nicht vor der absoluten Höhe. Der effektive Prozentsatz sinkt, die Forderung erreicht trotzdem 145.000 Euro, und je länger das Engagement, desto linearer wächst sie.

Beispiel 3: Der Vorsatzfall mit Nettolohnfiktion

Der dritte Fall nimmt das Engagement aus Beispiel 1 wieder auf, das feste Monatshonorar von 4.500 Euro über vier Jahre, aber mit einem entscheidenden Unterschied: Diesmal geht die Prüfung von Vorsatz aus. Das ist kein exotischer Ausnahmefall. Die Sozialgerichte nehmen bedingten Vorsatz bereits dann an, wenn Scheinselbstständige dieselbe Arbeit verrichten wie fest angestellte Kollegen.

Damit greift die Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: Das gezahlte Honorar gilt nicht mehr als Bruttoentgelt, sondern als Nettoentgelt. Es wird auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet, wobei die Berechnung die ungünstigste Lohnsteuerklasse zugrunde legt, und erst auf diesen höheren Betrag fällt der Beitrag an. Die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage steigt dadurch deutlich über das gezahlte Honorar. Rechnet man vereinfachend mit einer Verdopplung der Bemessungsgrundlage, überschreitet das fiktive Entgelt die Beitragsbemessungsgrenzen, und die Nachforderung nähert sich für vier Jahre den rund 145.000 Euro aus Beispiel 2 an, obwohl das ausgezahlte Honorar nur ein Drittel davon betrug.

Der zweite Hebel ist die Zeit. Bei Vorsatz verjähren die Beitragsansprüche erst nach 30 Jahren statt nach vier (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Über einen so langen Zeitraum vervielfacht sich die Grundforderung, und zusätzlich laufen Säumniszuschläge von einem Prozent je Monat auf den rückständigen Betrag auf (§ 24 Abs. 1 SGB IV).

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Vorsatz ist der teuerste Faktor, und er ist keine Frage böser Absicht, sondern der Erkennbarkeit. Wer die Vergleichbarkeit mit Angestellten ignoriert, riskiert genau die Einstufung, die aus einer sechsstelligen eine potenziell existenzbedrohende Forderung macht.

Der Zeitfaktor: jedes Jahr kostet gleich viel

Alle drei Beispiele teilen eine Eigenschaft: Die Forderung wächst linear mit der Dauer. Beim Engagement aus Beispiel 1 sind es rund 22.800 Euro pro Jahr. Nach zwei Jahren steht damit eine Nachforderung von gut 45.700 Euro im Raum, nach vier Jahren die vollen 91.400 Euro. Das erklärt, warum gerade lang laufende, unauffällige Engagements das größte Risiko tragen: Nicht der einzelne Monat ist teuer, sondern seine Wiederholung. Ein Dauerauftrag, der niemandem mehr auffällt, weil er seit Jahren stabil läuft, ist aus Risikosicht die gefährlichste Konstellation, weil eine spätere Prüfung die gesamte aufgelaufene Summe in einem Zug geltend macht.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die Uhr läuft ab dem ersten Monat und stoppt nicht von selbst. Je länger eine kritische Zusammenarbeit unbewertet weiterläuft, desto größer die Forderung, die am Ende auf einmal fällig wird.

Was die Beispiele bewusst auslassen

Die drei Rechnungen zeigen die reine Beitragsnachforderung. Die reale Belastung liegt regelmäßig höher, weil weitere Ebenen hinzukommen. Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV summieren sich über die Jahre erheblich. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen ist nach § 266a Abs. 1 StGB strafbar und wird bei einer GmbH über § 14 StGB den Geschäftsführern persönlich zugerechnet. Hinzu treten mögliche lohnsteuerliche Nachforderungen des Finanzamts, die hier gar nicht abgebildet sind.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die hier gerechneten Beträge sind Untergrenzen, keine Endsummen. Wer das Risiko bewertet, sollte die Beitragsnachforderung als Ausgangspunkt nehmen, nicht als Maximum.

Was die Rechnung kleiner macht

Die einzige verlässliche Stellschraube ist, den Fall gar nicht erst entstehen zu lassen. Kritische Engagements gehören anhand der Statuskriterien bewertet, bevor die Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV sie aufgreift, der jeder Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre unterliegt. Das Raster dafür liefert die Checkliste zur Selbstprüfung, die präventiven Stellhebel der Artikel zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. Bleibt Unsicherheit, klärt das Statusfeststellungsverfahren den Status verbindlich, bevor eine Nachforderung überhaupt im Raum steht.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Jede der drei Beispielrechnungen wäre durch eine Prüfung zu Beginn des Engagements vermeidbar gewesen. Gemessen an sechsstelligen Nachforderungen ist eine vorgelagerte Statusbewertung die mit Abstand günstigere Investition. Den Gesamtzusammenhang stellt der Leitfaden Scheinselbstständigkeit her.