Kaum ein Urteil wird im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit so oft genannt und so selten genau gelesen wie das Herrenberg-Urteil. Es kursiert unter mehreren Namen, gelegentlich sogar unter einem falschen Aktenzeichen, und es steht im Ruf, die Statusprüfung verschärft zu haben. Was das Bundessozialgericht tatsächlich entschieden hat, warum die Entscheidung solche Wellen schlug und welche Kette von Folgen sie ausgelöst hat, ist die eigentlich interessante Frage. Um die Prüfkriterien selbst geht es an anderer Stelle, nachzulesen im Artikel zu den Prüfkriterien der DRV; hier stehen die Urteile im Mittelpunkt.

Was Herrenberg wirklich war: das Musikschullehrer-II-Urteil

Das Herrenberg-Urteil ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2022 mit dem Aktenzeichen B 12 R 3/20 R, gefällt vom 12. Senat. Geklagt hatte die Stadt Herrenberg als Trägerin ihrer Musikschule; im Verfahren beigeladen war eine Musikschullehrerin, die seit dem Jahr 2000 auf der Grundlage von Honorarverträgen Klavier und Keyboard unterrichtete. Das Gericht bestätigte, dass sie abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig war.

Verwirrend an dieser Entscheidung ist vor allem ihr doppelter Name. Dasselbe Urteil wird auch als Musikschullehrer-II-Urteil geführt, so ausdrücklich die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags (WD 6-043/24). Beide Bezeichnungen meinen dieselbe Entscheidung. Wer beide Namen für zwei verschiedene Urteile hält, sucht nach etwas, das es nicht gibt. Ein Hinweis noch zum Zitieren: Auf manchen Kanzleiseiten kursiert das Aktenzeichen I ZR 107/22. Das folgt dem Format des Bundesgerichtshofs und ist für das Herrenberg-Urteil schlicht falsch; korrekt ist allein B 12 R 3/20 R.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Wenn ein Berater, ein Vertrag oder ein internes Memo sich auf Herrenberg beruft, prüfen Sie das Aktenzeichen. Ein falsch zitiertes Urteil ist ein verlässlicher Hinweis darauf, dass die dahinterstehende Einschätzung aus zweiter Hand stammt und nicht aus der Entscheidung selbst.

Der Kern der Entscheidung: Eingliederung und Gesamtbild

Der eigentliche Gehalt des Urteils liegt nicht im Ergebnis, sondern in der Methode. Das Bundessozialgericht hat den Status nicht an einem einzelnen Merkmal festgemacht, sondern im Gesamtbild der Arbeitsleistung bestimmt. Maßgeblich ist, mit den Worten der Entscheidung, „welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen“. In dieser Abwägung kam der Eingliederung in die Organisation entscheidendes Gewicht zu: Die Lehrerin war in den Betrieb der Musikschule eingebunden, in Ablauf, Struktur und Organisation, und genau das trug die Einordnung als Beschäftigung.

Diese Methode ist der eigentliche Grund, warum das Urteil zum Bezugspunkt wurde. Sie verlagert den Blick weg von formalen Anknüpfungspunkten, weg von der Gewerbeanmeldung, der Bezeichnung als Honorarvertrag oder der Freiheit, einen einzelnen Auftrag abzulehnen, hin zu der Frage, wie die Arbeit tatsächlich in einen fremden Betrieb eingebettet ist. Kein Einzelmerkmal entscheidet für sich, aber die Eingliederung kann in der Abwägung so schwer wiegen, dass sie den Ausschlag gibt. Genau deshalb ist „Herrenberg“ zur Kurzformel für einen strengeren Blick auf Honorarmodelle geworden, obwohl das Gericht die Prüfsystematik nicht neu erfunden, sondern innerhalb des bestehenden Rahmens akzentuiert hat.

Zugleich hat das Gericht eine Grenze gezogen, die in der Aufregung oft untergeht. Es hat keine berufsgruppenspezifische Status-Vermutung aufgestellt. Aus Herrenberg folgt nicht, dass jede Lehrkraft oder jede Honorarkraft nun abhängig beschäftigt wäre. Der Status bleibt eine Frage des Einzelfalls, entschieden anhand der konkreten Ausgestaltung. Das Urteil hat insofern kein neues Recht geschaffen, sondern den vorhandenen Maßstab des § 7 Abs. 1 SGB IV geschärft und die Gewichte innerhalb der Gesamtabwägung verschoben, hin zur Eingliederung.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die schlechte Nachricht ist, dass es keine einfache Faustregel gibt, die vor dem Urteil schützt. Die gute ist, dass es auch keine Automatik gibt, die einen Vertrag pauschal kippt. Entscheidend ist, wie tief die externe Kraft in Ihre Abläufe eingebunden ist, und das ist eine Frage, die Sie selbst beantworten können, bevor es die Betriebsprüfung tut.

Warum das Urteil solche Wellen schlug

Wenn Herrenberg kein neues Recht geschaffen hat, warum dann die Aufregung? Weil die Entscheidung ein Merkmal in den Vordergrund rückte, das in vielen Honorarkonstellationen strukturell vorliegt. Gerade im Bildungsbereich arbeiten Lehrkräfte typischerweise nach einem vorgegebenen Rahmen, in fremden Räumen, abgestimmt mit dem laufenden Betrieb. Wo die Eingliederung zum Ausschlag gebenden Merkmal wird, verlieren viele Modelle ihre vermeintliche Sicherheit, die sich zuvor auf die formale Selbstständigkeit oder die vertragliche Bezeichnung gestützt hatten.

Die Folgepraxis machte das sichtbar. Nach dem Urteil präzisierten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ihre Beurteilungsmaßstäbe; das einschlägige Besprechungsergebnis datiert auf den 4. Mai 2023. Danach sind Lehrkräfte und Dozenten an Volkshochschulen, Musikschulen und anderen Bildungseinrichtungen als beschäftigt einzuordnen, wenn „so gut wie keine unternehmerische Gestaltungsmöglichkeit“ besteht. In der Praxis führten Statusverfahren der Rentenversicherung bei Kursleitern zunehmend zur Einstufung als Beschäftigung. Diese Wirkung ist für den Lehr- und Bildungsbereich belegt; sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere Branchen übertragen (Stand Juli 2026).

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Ein Urteil entfaltet seine praktische Wucht weniger über den entschiedenen Fall als über die Verwaltungspraxis, die ihm folgt. Für die Statusprüfung zählt nicht nur, was das Gericht sagt, sondern wie die Prüfer der Rentenversicherung es anwenden. Beides zusammen ergibt das Risiko, dem Ihre Engagements ausgesetzt sind.

Die Reaktion des Gesetzgebers: § 127 SGB IV

Die Verunsicherung im Bildungsbereich war so groß, dass der Gesetzgeber eingriff. Mit § 127 SGB IV, der „Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten“, schuf er eine befristete Ausnahme. Die Mechanik ist eng umrissen: Für Lehrtätigkeiten, die vor dem 1. März 2025 begonnen wurden, tritt keine Versicherungs- und Beitragspflicht ein, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrperson zustimmt. Das gilt selbst dann, wenn eine Statusfeststellung zum gegenteiligen Ergebnis käme.

Ursprünglich war die Regelung bis Ende 2026 befristet. Sie wurde inzwischen um ein Jahr verlängert und läuft nun bis zum 31. Dezember 2027; eine Versicherungspflicht für diese Alt-Lehrtätigkeiten kann damit frühestens ab dem 1. Januar 2028 greifen (Stand Juli 2026). Man sollte den Charakter dieser Regelung genau einordnen. Sie ist keine inhaltliche Korrektur der Rechtsprechung, sondern eine politische Atempause für einen einzelnen, besonders betroffenen Bereich. Am Grundmaßstab des § 7 Abs. 1 SGB IV ändert sie nichts.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Wenn Sie nicht im Bildungsbereich mit Lehrkräften arbeiten, hilft Ihnen § 127 SGB IV nicht. Die Regelung zeigt aber, wie ernst der Gesetzgeber die Folgen der Rechtsprechung nimmt, und sie ist ein Signal, dass sich am Statusrecht weiter etwas bewegt. Wer auf eine allgemeine Entwarnung wartet, wartet auf etwas, das die Norm nicht hergibt.

Fortgeschrieben, nicht abgemildert: das Urteil von 2024

Wer gehofft hatte, das Bundessozialgericht werde seine Linie mit etwas Abstand relativieren, wurde eines Besseren belehrt. Mit Urteil vom 5. November 2024 (B 12 BA 3/23 R) entschied das Gericht über den Status einer Volkshochschul-Lehrkraft und bestätigte den eingeschlagenen Kurs. Die dazugehörige Pressemitteilung trägt den programmatischen Titel „Versicherungspflicht von Lehrern und Dozenten immer einzelfallabhängig“. Die Statusbeurteilung von Lehrkräften hängt danach stets vom Einzelfall ab; eine pauschale Selbstständigkeits-Vermutung gibt es nicht, auch nicht bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung.

Diese Entscheidung ist die Klammer um die gesamte Linie. Sie bestätigt Herrenberg in beide Richtungen: Es gibt keine Vermutung für die Beschäftigung, die einen Beruf pauschal einfängt, und es gibt keine Vermutung für die Selbstständigkeit, die sich aus dem Vertragstext ableiten ließe. Beide Abkürzungen sind versperrt. Was bleibt, ist die Einzelfallprüfung anhand der tatsächlichen Verhältnisse, und in ihr wiegt die Eingliederung schwer.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die Rechtsprechung ist über drei Jahre stabil geblieben und wurde eher bekräftigt als aufgeweicht. Ein Compliance-Ansatz, der auf eine baldige Kehrtwende der Gerichte setzt, baut auf Sand. Verlässlicher ist die Annahme, dass die BSG-Linie Bestand hat, und die eigene Praxis daran auszurichten.

Was die BSG-Linie für Auftraggeber praktisch bedeutet

Fasst man die Kette zusammen, ergibt sich ein klares Bild. Das Herrenberg-Urteil von 2022 hat die Eingliederung in den Vordergrund der Gesamtabwägung gerückt, die Verwaltungspraxis von 2023 hat das für den Bildungsbereich konkretisiert, der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV eine befristete Ausnahme geschaffen, und das Urteil von 2024 hat die Linie bestätigt. Der rote Faden durch alle vier Stationen ist derselbe Grundsatz: Für den Status zählt die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit, nicht der Vertrag.

Für Auftraggeber verschiebt das den Prüfmaßstab an eine unbequeme Stelle. Nicht der Vertragsordner entscheidet, sondern der gelebte Projektalltag, und dort wächst die Eingliederung oft schleichend: mit jedem internen Systemzugang, jedem festen Regeltermin, jeder Vertragsverlängerung. Das ist die eigentliche Pointe der Rechtsprechung für die Praxis. Ein Engagement, das bei Vertragsschluss unbedenklich aussah, kann sich über Monate hinweg in Richtung Beschäftigung verschieben, ohne dass jemand eine bewusste Entscheidung getroffen hätte. Die Statusfrage ist deshalb kein einmaliger Prüfpunkt beim Onboarding, sondern eine laufende Größe, die mit der Dauer und der Nähe der Zusammenarbeit steigt. Was in Herrenberg eine Musikschullehrerin betraf, trifft der Sache nach jede langlaufende Zusammenarbeit mit externen Kräften. Was genau die Prüfung bewertet, führt der Artikel zu den Prüfkriterien der DRV aus; die rechtlichen Grundlagen erklärt der Grundlagen-Artikel zur Definition. Wie sich der eigene Bestand systematisch bewerten lässt, ist Gegenstand des Leitfadens.

Was heißt das für Ihr Unternehmen: Die BSG-Linie belohnt niemanden, der auf die passende Vertragsklausel vertraut, und bestraft niemanden allein für ein Berufsbild. Sie belohnt, wer die gelebte Zusammenarbeit kennt und steuert. Genau das ist die Aufgabe, die aus Herrenberg für Auftraggeber folgt: nicht besser formulieren, sondern besser hinsehen.