Am 23. Juli 2026 hat das Bundessozialgericht zwei Statusverfahren entschieden und in beiden Fällen die Revision zurückgewiesen. Bemerkenswert daran ist weniger das jeweilige Ergebnis als die Kombination: Ein Krankenhausarzt in Rufbereitschaft und eine Kommanditistin mit Verwaltungsaufgaben haben auf den ersten Blick nichts miteinander zu tun. Die Begründungen laufen dennoch auf dieselbe Prüfung hinaus, und genau das macht die beiden Entscheidungen für Auftraggeber aufschlussreicher als jedes einzelne Urteil.

Der erste Fall: Rufbereitschaft neben dem Belegarztvertrag

Im Verfahren B 12 BA 7/24 R ging es um einen Facharzt für Neurochirurgie, der für ein Krankenhaus neurochirurgische Rufbereitschaft übernahm. Grundlage war eine Zusatzvereinbarung zu seinem Belegarztvertrag, die Rufbereitschaft war also nicht Teil der belegärztlichen Tätigkeit, sondern eine zusätzlich vereinbarte Leistung.

Tragend für die Einstufung als abhängige Beschäftigung waren vier Punkte. Der Arzt war verpflichtet, auf einseitige Anforderung des Krankenhauses binnen 30 Minuten dort zu erscheinen. Wo er tätig wurde, bestimmte das Krankenhaus, entweder auf Station oder in der Notaufnahme. Er wurde in die Dienstpläne aufgenommen und war damit in die Arbeitsorganisation eingegliedert. Und er erhielt ein festes Honorar, unabhängig davon, ob überhaupt ein Konsil angefordert wurde: ein Verdienstausfallrisiko trug er nicht.

Diese Aufzählung ist kein Katalog aus Formalien. Sie beschreibt eine Tätigkeit, über deren Zeit, Ort und Einbindung ein anderer entscheidet, und bei der das wirtschaftliche Risiko vollständig beim Auftraggeber liegt.

Der zweite Fall: Kommanditistin mit Dienstleistungsvertrag

Im Verfahren B 12 BA 9/24 R ging es um eine Kommanditistin, die über 16 von 97 Stimmen verfügte und für ihre Gesellschaft auf Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrags Verwaltungsaufgaben übernahm.

Tragend war hier zuerst die Herkunft der Pflichten: Die Tätigkeitspflichten ergaben sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern aus einem eigenen Vertrag, also aus einem Drittverhältnis neben der Gesellschafterstellung. Hinzu kam der fehlende maßgebliche Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft: Kommanditisten sind nach § 164 HGB von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen, und die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs bestand uneingeschränkt fort. Ihre Tätigkeit war funktionsgerecht dienend in die Organisation eingegliedert, und vergütet wurde sie nach geleisteten Arbeitsstunden, ohne Gewinn- oder Verlustbeteiligung, also erneut ohne Unternehmerrisiko.

Für Unternehmen mit Personengesellschaftsstrukturen dürfte das der praktisch aufschlussreichere der beiden Fälle sein. Die Entscheidung zeigt, dass eine Gesellschafterstellung den Status nicht allein trägt: Das Gericht hat geprüft, woraus die Tätigkeitspflichten folgten und ob die Beteiligung tatsächlich Einfluss vermittelte. Wie eine andere Konstellation zu beurteilen wäre, folgt daraus nicht, denn die Statusbeurteilung bleibt eine Frage des Einzelfalls.

Was beide Entscheidungen verbindet

Beide Urteile wenden die Linie an, die das Bundessozialgericht seit dem Herrenberg-Urteil fortschreibt: Maßgeblich ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, nicht die vertragliche Bezeichnung. Weisungsgebundenheit, Eingliederung und fehlendes Unternehmerrisiko werden dabei ausdrücklich nebeneinander geführt. Keines dieser Merkmale ersetzt das andere, und keines wird durch ein anderes aufgewogen.

Diese Klarstellung ist der Grund, warum eine verbreitete Lesart der beiden Entscheidungen zu weit greift. In der Fachpresse wurde die Linie unmittelbar nach den Urteilen als Verschiebung gedeutet, weg von der Weisungsgebundenheit und hin zur Eingliederung. Das ist eine Interpretation der Kommentatoren, nicht die Begründung des Senats: In beiden Verfahren führen die Terminberichte die Weisungsgebundenheit tragend mit. Wer daraus einen neuen Prüfungsmaßstab ableitet, plant auf einer Annahme statt auf einer Entscheidung.

Ein Hinweis zur Quellenlage gehört dazu: Die hier wiedergegebenen Gründe stammen aus den Terminberichten des Gerichts. Die vollständigen Entscheidungsgründe lagen zum Redaktionsschluss nicht vor. Die Darstellung ist deshalb sinngemäß, und einzelne Formulierungen der Urteilsbegründung können abweichen.

Was heißt das für Ihr Unternehmen

Für die Praxis folgt daraus weniger Neues als Bestätigung, und gerade darin liegt die Aussage. Wer den Status externer Kräfte prüft, kommt an keinem der drei Merkmale vorbei, indem er ein anderes besonders gut gestaltet. Ein hohes Honorar heilt keine Eingliederung. Eine Gesellschafterstellung heilt keine fehlende Einflussmöglichkeit. Und eine Vereinbarung, die eine Leistung als zusätzlich und freiwillig bezeichnet, ändert nichts daran, wenn im Alltag eine Erscheinenspflicht binnen 30 Minuten gilt.

Beide Fälle zeigen außerdem, wo Statusrisiken entstehen, die in keiner Vertragsprüfung auffallen: in Zusatzvereinbarungen neben dem eigentlichen Vertragsverhältnis und in Tätigkeiten, die neben einer Gesellschafterstellung herlaufen. Beides sind Konstellationen, die im Tagesgeschäft selten dokumentiert werden, weil sie als Nebenabrede gelten. Für die Statusbeurteilung sind sie der Hauptgegenstand.

Der praktische Ansatzpunkt bleibt deshalb derselbe wie bei jeder Prüfung entlang des FreelanceGuard-Prüfrahmens: die tatsächliche Durchführung erfassen, nicht die vertragliche Absicht. Wie die drei Merkmale im Einzelnen zusammenwirken, steht in unserem Beitrag zum Herrenberg-Urteil und in der Übersicht der Prüfkriterien.